Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen

Vorbemerkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung des Restaurants „Hole19“ und derer angrenzenden Terrasse zur Durchführung von Veranstaltungen sowie aller mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Sie gelten in gleicher Weise für die Überlassung sonstiger Räume, Lager und Flächen. Vertragspartner sind der Veranstalter und das Restaurant.  Das Restaurant kann vom Besteller eine Vorauszahlung von 70 % des Umsatzes verlangen.

Die Allgemeinen Bedingungen gelten wie folgt:

1. Die Reservierung von Räumen und Flächen sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch das Restaurant für dieses sowie für den Veranstalter bindend.
Die Überlassung von Räumen und Flächen begründet ein Mietverhältnis.
Die Unter- oder Weitervermietung von Räumen oder Flächen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Restaurants.

2. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, ist sie in den Preisen von Speisen und Getränken eingeschlossen. Eine Erhöhung der MwSt. nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Auftraggebers.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 120 Tage, so behält sich das Restaurant das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen.

3. Die Preise verstehen sich grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Bei Veranstaltungen ist eine erste Anzahlung innerhalb von 5 Tagen nach Vertragsabschluß in Höhe von 70 % des vereinbarten Umsatzes zu leisten. Eine zweite Zahlung umfasst die restlichen 30 % des vereinbarten Umsatzes. Diese ist zwei Wochen vor dem Veranstaltungsdatum zur Zahlung fällig. 

Die Rechnungen sind, soweit nichts schriftliches vermerkt wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Vertragspartner kommt 7 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksatze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Vertragspartner weder zur Leistungsverweigerung noch zur Rückbehaltung gemäß §273 BGB noch zur Aufrechnung. Entsprechendes gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß §269 HGB.

4. Der Veranstalter muss dem Restaurant die endgültige Teilnehmerzahl der Veranstaltung spätestens 5 Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden bis zu maximal 5% berücksichtigt und der Abrechnung zu Grunde gelegt; darüber hinausgehende Abweichungen nach unten können nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Veranstalters. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, weitergehende Überschreitungen müssen vorher mit dem Restaurant abgestimmt werden.

5. Kann eine Veranstaltung nicht durchgeführt werden, ohne dass das Restaurant dies zu verantworten hat, so behält das Restaurant den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung; je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Veranstaltung aufgehoben wird und welche zusätzliche Leistungen, insbesondere Beköstigung, vorgesehen waren. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Restaurants gemäß Ziffer 1 sowie dem Anhang der Allgemeinen Bedingungen. Dem Veranstalter bleibt vorbehalten, dem Restaurant einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Das Restaurant behält sich vor, dem Veranstalter Personal- und Materialkosten in Rechnung zu stellen, wenn durch Verschulden des Veranstalters kurzfristige Verspätungen von vereinbarten Anfangszeiten eintreten oder vereinbarte Endzeiten überschritten wurden und dem Restaurant dadurch nicht vorhersehbare Kosten entstehen.

7. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer und seine Gäste verursacht worden sind, ebenso einzustehen wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen.
Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen. Der Auftraggeber übernimmt Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; im Zweifelsfalle kann das Restaurant die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen. Das Restaurant haftet nicht für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände.

8. Der Veranstalter darf Speisen oder Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen werden Servicegebühr bzw. Korkengeld berechnet.

9. Bei Musikaufführungen durch den Veranstalter obliegt ihm die GEMA-Meldepflicht.

10. Hat das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme, das die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, kann es die Veranstaltung absagen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Restaurants.

12. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich festgelegt werden.

Stornierungsgebühren des Restaurants „Hole19“ entsprechend Ziffer 5 der AGB.
Abbestelltag (Kalendertag) vor Veranstaltung Stornogebühr über 14 Tage Berechnung der Gebühr entfällt.

7. bis zum 13. Tag

Berechnung einer Gebühr von 30% des zu erwartenden
Umsatzes

6. bis zum 2. Tag

Berechnung einer Gebühr von 50% des zu erwartenden
Umsatzes

 bis einen Tag

Berechnung einer Gebühr von 80% des zu erwartenden Umsatze